Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines; Abweichende Geschäftsbedingungen

1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2. Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Bindung an Anträge, Verzug, Abweichungen, Kündigung, Vertragsstrafe

2.1. Wir sind an unsere Bestellungen nur gebunden, wenn uns eine schriftliche Annahmeerklärung binnen 14 Tagen zugeht.

2.2. Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.

2.3. Erkennt der Vertragspartner, dass die vereinbarten Fristen und Termine nicht eingehalten werden können, hat er uns unverzüglich darüber in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.

2.4. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.

2.5. Angebotsgewichte müssen eingehalten werden. Wenn die Preisberechnung nach Gewicht vereinbart wurde, wird Mehrgewicht bei Gussstücken, Schmiedeteilen und Schweißkonstruktionen bis 5 % anerkannt. Maßgebend für das Liefergewicht ist die Wägung auf einer amtlich geeichten und überwachten Waage.

2.6. Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 30 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern.

2.7. Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

2.8. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen.

3. Preise, Konditionen, Zahlungen, Versand

3.1. Die in Aufträgen genannten Preise sind fest vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese fracht-, verpackungs-und gebührenfrei für die angegebene Versandadresse.

3.2. Wir behalten uns vor, Verpackungsmaterial zurückzusenden. Wir sind berechtigt, die Rechnung um die hierdurch entstehenden Kosten zu kürzen.

3.3. Zahlungen erfolgen binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung mit 3 % Skonto oder bis zum Ende des der Lieferung und dem Rechnungseingang folgenden Monats netto nach unserer Wahl. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

3.4. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die oben genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

3.5. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

4. Mängelrüge, Gewährleistungs- und Schadenersatz-ansprüche

4.1. Untersuchungen und Mängelrügen hinsichtlich der gelieferten Gegenstände/Ware erfolgen erst nach der Entnahme aus unserem Lager. Die Rügefrist beträgt bei offenen Mängeln und ab Entdeckung zwei Wochen. § 377 HGB wird abbedungen, jedoch nicht für offenkundige Mängel.

4.2. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 14 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 30 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.

4.3. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

4.4. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

4.5. Bei Mängeln steht uns nach unserer Wahl das Recht auf Nacherfüllung, Minderung, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

4.6. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen.

4.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren nach Gefahrübergang bzw. Abnahme.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Eigentumsvorbehalte des Vertragspartners in der üblichen Form erkennen wir grundsätzlich an.

5.2. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

5.3. Wir sind nicht verpflichtet, Rechte des Vertragspartners aus Eigentumsvorbehalten jeglicher Art gegenüber Dritten zu wahren.

6. Abtretungsverbot

6.1. Abtretungen von Forderungen aus mit uns geschlossenen Verträgen durch den Vertragspartner an Dritte sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Abtretungen im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten, mit deren Vereinbarung seitens des Vertragspartners wir rechnen mussten.

7. Eigentumssicherung an Unterlagen, u.a.

7.1. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

7.2. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

8. Verschwiegenheit

8.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 20 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.

8.2. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

8.3. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem Abschnitt verpflichten.

9. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

9.1. Für sämtliche Geschäfte gilt deutsches Recht, auch für Auslandsgeschäfte. Die Anwendung des UN-Abkommens über Warenkaufverträge CISG ist ausgeschlossen.

9.2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Krefeld.

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