Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines; Abweichende Geschäftsbedingungen
Diese Bedingungen liegen allen Verträgen, auch den in Zukunft mit uns getätigten, zugrunde. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind unwirksam, selbst dann, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote, Auftragsannahme, Preise
2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2.2. Unsere Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Prospekte mit allen Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt, gelten (unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz) als geheime Informationen und dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzunternehmen nicht zugänglich gemacht werden.
2.3. Güten, Maße und Gewichte bestimmten sich nach der deutschen, hilfsweise den entsprechenden Euro-Werkstoffnormen. Soweit zulässig, erfolgen die Abrechnungen nach Metergewichten bzw. Anzahl. Im Übrigen gelten die individualvertraglichen Bestimmungen des konkreten Auftrags.
2.4. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist unser Angebot bzw. Annahmeerklärung. Beanstandungen dieser Erklärungen sind uns unverzüglich vor Ausführung des Auftrags schriftlich mitzuteilen.
2.5. Die Preise verstehen sich netto Kasse ab Werk oder Lager zuzüglich Umsatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Herstellung bei einem Dritten erfolgte, dessen Werk weiter entfernt liegt. Zusätzliche Kosten und Aufwendungen, die aus der Durchführung der Lieferung entstehen und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind, trägt der Kunde, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten.
2.6. Wir behalten uns Preisanpassungen vor, wenn der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese unsere Kosten bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von Einkaufspreisen, Tariflöhnen, Frachten, Zöllen und Steuern oder sonstigen Abgaben.
3. Lieferung, Leistungserbringung und Frachtkosten
3.1. Die Lieferung erfolgt je nach Vereinbarung unfrei, Netto ab Werk oder Lager, also zuzüglich Fracht und Kosten der Abholung und Entsorgung der Verpackungen sowie auf Gefahr des Kunden. Lieferung „frei Lieferadresse des Kunden“ bedeutet Anlieferung am benannten Lieferort ohne Abladung unter der Voraussetzung von Gleisanschluss bzw. einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Bei Anlieferung ohne diese Voraussetzungen und auf ausdrückliche Weisung des Kunden geht die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der Ware zu dem Zeitpunkt und an dem Ort auf den Kunden über, wenn die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Anlieferung wegfallen. Der Kunde haftet dann auch für auftretende Schäden an Transportfahrzeugen und Beförderungsmitteln Wenn der Kunde am benannten Lieferort keine bestimmte Stelle der Warenübernahme innerhalb des benannten Ortes mitgeteilt hat und mehrere Stellen in Betracht kommen, können wir jene Stelle auswählen, die für den Zweck am besten geeignet ist. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Die Gefahr geht mit Ankunft des Transportfahrzeuges oder des Beförderungsmittels am benannten Ort auf den Kunden über. Warte- und Ausfallzeiten und dadurch bedingte anderweitige Verzugsschäden gehen zu Lasten des Kunden.
3.2. Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf dessen Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich nach Art und Umfang schriftlich mitzuteilen.
3.3. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht das nicht, so sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3.4. Der Kunde hat Teillieferungen anzunehmen, es sei denn, er weist nach, dass deren Annahme ihm nicht zuzumuten ist. Wir sind zu branchenüblichen Mehr- oder Minderleistungen berechtigt.
3.5. Die Erfüllung des Vertrages sowie die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzen voraus:
3.5.1. Die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten, es sei denn, die Nichtlieferung oder Verzögerung ist von uns selbst verschuldet,
3.5.2. die richtige und rechtzeitige Vornahme der dem Kunden obliegenden Mitwirkungshandlungen, insbesondere die Übermittlung aller für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie die Beibringung sämtlicher erforderlicher privat- oder öffentlich-rechtlicher Genehmigungen.
3.5.3. die richtige und rechtzeitige Fertigstellung der für die Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Vorleistungen des Kunden oder anderer Dritter.
3.6. Die Liefer- bzw. Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt sowie im Falle des Arbeitskampfes für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. Entsprechendes gilt für Liefer- bzw. Leistungstermine.
3.7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4. Zahlung
4.1. Unsere Forderungen sind grundsätzlich ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung, spätestens bei Meldung der Versandbereitschaft zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird. Skonto wird gewährt, wenn alle vorhergehenden Rechnungen beglichen sind, mit Ausnahme solcher Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen des Kunden entgegenstehen. Für die Skontoerrechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.
4.2. Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung oder zum vereinbarten Fälligkeitstermin ausgeglichen, sind wir berechtigt, Verzugszinsen/-schäden in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in gesetzlicher Höhe gem. § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
4.3. Der Kunde darf keine Zurückbehaltungsrechte aus anderen Geschäften, auch der laufenden Geschäftsverbindungen, geltend machen. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.
4.4. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur auf Grund besonderer Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber an. Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
4.5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so sind wir berechtigt, alle Forderungen sofort fällig zu stellen.
4.6. Wenn bei dem Kunden kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein ihn betreffendes Konkursverfahren beantragt oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird, sind wir berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder anderer Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
4.7. In den Fällen der Nr. 4.5 und 4.6 können wir die Einziehungsermächtigung (5.5) widerrufen und für Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Vorbehaltsware gem. Nr. 5 ist auf Verlangen unverzüglich getrennt von anderen Waren zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen.
4.8. Die in der Nr. 4.5 bis 4.7 genannten Folgen kann der Kunde durch geeignete Sicherheitsleistungen in Höhe des Zahlungsanspruchs abwenden.
4.9. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug unberührt.
5. Eigentumsvorbehalte
5.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung unserer aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis) über die aus dem jeweiligen Auftrag zu entnehmenden Waren und Dienstleistungen.
5.2. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aus Refinanzierungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für zukünftig anstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
5.3. Der Kunde verwahrt für uns die Vorbehaltsware unentgeltlich. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
5.4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im unseren Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts (mindestens des Rechnungswerts) der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb eintreten sollte, überträgt uns der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware um Sinne der Nr. 5.2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Waren, an denen wir gem. der vorstehenden Bestimmungen Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten, ebenso wie die uns gem. Nr. 5.1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
5.5. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 5.4 und 5.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Vorbehaltsware ist getrennt von anderen Waren zu lagern und/oder als unser Eigentum zu kennzeichnen. Wir sind berechtigt, die Waren auf Kosten des Kunden sicherzustellen und zu diesem Zweck das Grundstück oder die Räume des Kunden zu betreten. Die hiernach eingeräumte Berechtigung erlischt auch ohne ausdrückliche Erklärung insbesondere in den vorstehend in Nr. 4.5 und 4.6 genannten Fällen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Käufers durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner sonstigen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät.
5.6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei unserem Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. Bsp. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und Dritte steht uns ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.
5.7. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall oder wenn die Fälle gem. Nr. 4.5 und 4.6 vorliegen, widerrufen. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Kunden (= Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring- Geschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind. Hat der Kunde ein Abtretungsverbot vereinbart, so ermächtigt er uns damit, diese Forderungen einzuziehen.
5.8. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf die Eigentumsverhältnisse hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
5.9. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug ist der Kunde bei von uns erklärtem Rücktritt vom Vertrag verpflichtet, auf unser erstes Anfordern, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. Rücknahme durch freiwillige Herausgabe oder Pfändung von Vorbehaltsware durch uns stellt keinen konkludenten Rücktritt vom Vertrag dar.
5.10. Wir können in den Fällen der Nr. 4.6 vom Käufer verlangen, dass er uns die durch Weiterveräußerung entstehenden und gem. Nr. 5.4 an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann sind wir berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offenzulegen.
5.11. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten durch vorstehend erklärte Abtretungen bzw. Vorbehalte die gesicherten Forderungen insgesamt um zweifelsfrei mehr als 50 % (Freigabegrenze nach Schätzwert), sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
6. Mängelanzeige
6.1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2. Werden Mängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung dieser mangelhaften Gegenstände sofort eingestellt wird.
6.3. Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Mängelansprüche.
7. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
7.1. Für mangelhafte Leistung oder Lieferung von Waren sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Ware verpflichtet. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen (Arbeits-, Material und Transportkosten) in Abänderung von 3.1 und 3.2 bis zur Höhe des vereinbarten Kaufpreises zu tragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
7.2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Wir haften allerdings nur im Rahmen des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
7.4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
7.6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang.
8. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, einzugießende Teile
8.1. Soweit der Kunde Formeinrichtungen zur Verfügung stellt, sind diese kostenfrei einzusenden. Sie lagern auf Gefahr des Kunden, uns obliegt nicht die Verpflichtung, sie zu versichern. Wir sind berechtigt, eingesandte Formeinrichtungen zu ändern, soweit uns dies zweckmäßig erscheint, unbeschadet der Haftung des Kunden für gießereitechnisch richtige Konstruktion und die den Verwendungszweck sichernde Ausführung der Formeinrichtungen. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Formeinrichtungen trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, nicht benötigte Formeinrichtungen jederzeit zurückzusenden. Ist uns deren Rücksendung nicht möglich und kommt der Kunde unserer Aufforderung zur Abholung nicht nach, oder sind seit dem letzten Abguss 5 Jahre vergangen, sind wir berechtigt, die Formeinrichtungen auf Kosten des Kunden zu vernichten. Sämtliche Kosten, welche durch die auf die Gefahr des Kunden erfolgende Auslieferung oder Rücksendung der Formeinrichtungen erwachsen, gehen zu seinen Lasten.
8.2. Formeinrichtungen, die für die Ausführung von Aufträgen des Kunden von uns angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung der anteiligen Kosten unser Eigentum. Bei voller Berechnung der Kosten gehen die von uns angefertigten oder beschafften Formeinrichtungen in das Eigentum des Kunden über. Der Kunde kann uns gegenüber in Bezug auf solche Formeinrichtungen Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz nur insoweit geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält. Sofern der Kunde für von uns angefertigte oder zu beschaffende Formeinrichtungen Zeichnung einsendet oder Angaben macht, ist er für die den Verwendungszweck sichernde Ausführung der von ihm gestellten Unterlagen verantwortlich.
8.3. Entsteht bei Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen Fertigungseinrichtung Ausschuss, so hat der Kunde entweder erneut eine Fertigungseinrichtung beizustellen oder die Kosten der Ersatzeinrichtung zu tragen.
8.4. Von uns einzugießende Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand vom Kunden angeliefert werden. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Kunden kostenlos Ersatz zu liefern.
9. Leergut
9.1. Der Kunde ist verpflichtet, uns Leergut (Eurokisten, Paletten, Eurohaken etc.) in gleicher Art, Menge und gleichen Wertes zurückzugeben, wie er es zum Zwecke der Anlieferung erhalten hat. Das Leergut ist dabei in den erforderlichen Fällen nach hygienischen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist dem Kunden die Rückgabe an uns bei Anlieferung unserer Ware nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld).
9.2. Gerät der Kunden mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, so können wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung die Rücknahme verweigern und vom Kunden Schadensersatz in Geld verlangen.
10. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
10.1. Für sämtliche Geschäfte gilt deutsches Recht, auch für Auslandsgeschäfte. Die Anwendung des UN-Abkommens über Warenkaufverträge CISG ist ausgeschlossen.
10.2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Krefeld.